Wissen, was Recht ist – Aktuelles rund um den Arbeitsvertrag (Teil 1)
Video-Interview mit Dr. Johannes Neumann
Der Herbst bringt auch heuer wieder Änderungen im Arbeitsrecht. Grund genug, einen unserer Experten um Rat zu fragen. Wir haben Dr. Johannes Neumann, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Referent an der ARS Akademie, zum Interview gebeten und ihm Fragen rund um den Arbeitsvertrag gestellt. Die Themen unseres Interviews: Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine, Home-Office & flexibles Arbeiten sowie Kontrolle am Arbeitsplatz.
Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter
Ab 1. Oktober 2021 tritt die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an die der Angestellten in Kraft. Was gibt es hierbei im Arbeitsvertrag zu beachten?
Bei neuen Verträgen ist zu beachten, dass man sich auch an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen hält. Interessanter und spannender wird es aber bei Altverträgen, beispielsweise wenn in den alten Verträgen die neuen Fristen nicht abgebildet sind, weil die Verträge nicht überarbeitet wurden.
Bei Kündigungen von Arbeitern ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die bisher kurzen Fristen von teilweise nur zwei Wochen nach der neuen Gesetzeslage beurteilt werden müssen. Der Unterschied ist beträchtlich. Im Extremfall kann die Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberkündigung eines Arbeiters bis zu fünf Monate, allenfalls bis zum Quartal betragen und das ist – im Unterschied zu bisher zwei Wochen – eine erheblich längere Zeit.
Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag
Zahlreiche Arbeitsverträge enthalten Konkurrenzklauseln. Wo liegen hier die rechtlichen Grenzen?
Konkurrenzklauseln sind ein sehr spannendes Thema, weil man sie in sehr vielen Arbeitsverträgen findet. Man möchte fast sagen, dass es inzwischen zum guten Ton eines Arbeitsvertrages gehört, Konkurrenzklauseln aufzunehmen.
Allerdings sind sie nicht immer wirksam oder manchmal nur teilweise wirksam.
Konkurrenzklauseln und ihre Wirksamkeit
Wesentlich ist die Art der Beendigung, ob eine Konkurrenzklausel überhaupt wirksam sein kann: Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung verschuldet, muss er sich eine Konkurrenzklausel zurechnen lassen. Umgekehrt, bei Dienstgeberkündigung, gilt es eigentlich nicht. Bei einvernehmlichen Auflösungen muss man besonders achtgeben. Wird dazu nichts gesondert vereinbart, gilt eine Konkurrenzklausel.
Das ist aber nicht alles: Konkurrenzklauseln sind auch dann allenfalls unwirksam, wenn sie zu einem faktischen Berufsverbot des Arbeitnehmers führen. Kurz gesagt: Sind die Beschränkungen zu streng und hat der Arbeitnehmer keine Chance mehr, in seinem angestammten Bereich beruflich noch Fuß zu fassen, sind sie unwirksam.
Gültigkeit von Konkurrenzklauseln
Des Weiteren sind Konkurrenzklauseln dahingehend limitiert, als sie für maximal ein Jahr gültig sind. Bei Verträgen, die eine längere Frist beinhalten, gibt es eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“. Das heißt, die Frist verkürzt sich auf ein Jahr.
Entgeltgrenze für die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln
Ein weiterer wichtiger Punkt: Nicht bei allen Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen kann man eine Konkurrenzklausel im Rahmen des vorhin Gesagten vereinbaren. Es muss auch ein gewisses Mindestentgelt enthalten sein. In Arbeitsverträgen mit geringerem Entgelt und Gehalt können Konkurrenzklauseln nicht wirksam vereinbart werden. Im Jahr 2021 liegen wir bei einer Entgeltgrenze von circa 3.700 Euro. Das richtet sich nach der Höchstbemessungsgrundlage und ändert sich jährlich.
Hier geht es zum 2. Teil des Interviews mit Dr. Johannes Neumann