Darum lohnt sich der Kurs
Bei Lohnpfändungen sind Sachverhalt und korrekte Vorgehensweise nicht immer klar und einfach. Für zahlreiche Spezialfälle – z. B. für Lohnpfändungen am Ende eines Dienstverhältnisses oder zu Verpfändungsanzeigen – präsentieren wir Ihnen Praxis-Lösungen.Das nehmen Sie mit
In Österreich werden jährlich rund 500.000 Anträge auf Lohnpfändung bei den Gerichten gestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Unternehmen eine Drittschuldnererklärung erhält, ist also hoch. Was ist dann zu tun? In vielen Fällen ist die Angelegenheit gar nicht so klar und einfach. Wenn zum Beispiel eine gewöhnliche Pfändung mit Unterhaltspfändungen zusammentrifft oder während der Lohnpfändung eine Karenz eintritt, wird es knifflig. Unsere beiden Personalverrechnungs-Expert*innen Michael und Sarah Passegger haben klare Lösungen für verwirrende Sachverhalte aus Ihrer Praxis. Informieren Sie sich, damit Sie auch schwierige Fragen zur Lohnpfändung souverän lösen können und nehmen Sie Checklisten, Übersichten und Musterformulierungen mit.Ihr Programm im Überblick
- Was ist zu tun, wenn eine Lohnpfändung einlangt?
- Welche Stolpersteine sind bei der Drittschuldnererklärung zu beachten?
- Was gilt, wenn gewöhnliche Pfändungen mit Unterhaltspfändungen zusammentreffen?
- Wie werden Sachbezüge in der Lohnpfändung behandelt?
- Darf der Dienstgeber trotz anhängiger Lohnpfändungen einen Vorschuss gewähren?
- Was passiert mit Lohnpfändungen bei Ende eines Dienstverhältnisses, Unterbrechung oder Karenz?
- Wie ist mit einer Verpfändungsanzeige (z. B. durch eine Bank) umzugehen?
- Was ist im Umgang mit Inkassobüros zu beachten?
- Was gilt für Pfändungen bei atypischen Beschäftigungen? | Haftung DG für Fehler?
- Was ist im Falle einer gerichtlichen Zusammenrechnung zu beachten? | Privatinsolvenz?
Bestandteil von
Interessant für
- Personalverrechner / Personalsachbearbeiter
- Nachwuchskräfte in Personal-/ Rechtsabteilungen
- Sonstige im Personalbereich tätige Mitarbeiter
- Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater
- Dienstgeber, Geschäftsführer und sonstige Führungskräfte