Warum lohnt sich dieser Kurs?
Ab 1.1.2026 gelten neue gesetzliche Spielregeln für mietvertragliche Wertsicherungsvereinbarungen. Das 5. MILG und das ZIAG greifen auch in bestehende Mietverträge ein, beeinflussen die Vertragsgestaltung und stellen die bisherige Klauselpraxis auf den Prüfstand. Lernen Sie, wie die neuen Regeln auf bereits vereinbarte Wertsicherungen anzuwenden sind, und wie Wertsicherungen künftig wirksam vereinbart werden können.Kursüberblick
Mit 2026 verändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Wertsicherungsvereinbarungen grundlegend. Neue gesetzliche Schranken, geänderte Indexierungsmodelle und zusätzliche Formvorgaben greifen tief in die bisherige Vertragspraxis ein. Wie sind die neuen Wertsicherungsregeln nach dem 5. MILG und dem ZIAG umsetzen? Genau diese Frage steht im Zentrum dieses Seminars.
Im Fokus steht auch die rechtssichere Gestaltung neuer Wertsicherungsvereinbarungen. Behandelt wird, welche Indexierungen künftig noch erlaubt sind, wie die neuen gesetzlichen Begrenzungen für Wohnungsmietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG wirken und welche Erleichterungen der Gesetzgeber bei zukünftigen Vereinbarungen vorgesehen hat. Ebenso wird aufgezeigt, welche die Rolle der neu geschaffene § 879a ABGB bei der Auswahl der Ausgangsindexzahl verändert und welche rechtlichen Spielräume sich daraus ergeben. Erläutert wird auch die Nichtgeltung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen. All diese Bestimmungen entscheiden künftig maßgeblich darüber, ob Vertragsklauseln einer gerichtlichen Kontrolle standhalten oder als unzulässig qualifiziert werden. Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt liegt auf den neuen Vorgaben zur Mindestbefristung von Wohnungsmietverträgen.
Kursinhalte
Neuerungen durch das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG)- MieWeG-Begrenzung für Wertsicherungen ab 1.1.2026 umsetzen
- Wertsicherungen in Voll- und Teilanwendung des MRG korrekt anwenden
- Worin besteht die Notwendigkeit von Parallelrechnungen?
- Gesetzliche Valorisierung von Richtwerten und Kategorien anpassen
- Mindestbefristung im MRG von 3 auf 5 Jahre berücksichtigen
- Ausgangsindexzahl nach § 879a ABGB rechtssicher wählen
- Keine Geltung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen
- Erleichterungen für neue Wertsicherungsvereinbarungen nutzen
Zielgruppe
- Immobilienverwalter*innen
- Immobilienmakler*innen
- Wohnungseigentümer*innen
- Sachverständige
ARS Akademie
Referenten
Individuelle Lösungen