CSRD-Umsetzung: Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS & EU-Taxonomie – und Neuerungen der Omnibus-Richtlinie

Isabel Folie

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Nachhaltig handeln - und darüber berichten: Mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Rahmen des Green Deals wurden weitgehende Nachhaltigkeitsberichtspflichten für Unternehmen geschaffen. Im Zuge des aktuellen Omnibus Verfahrens der EU-Kommission sind Änderungen hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches geplant. Für bisher bereits verpflichtete Unternehmen bleibt die CSRD vorläufig in Kraft. Für weitere Unternehmen wurde die Umsetzung allerdings mit einer „Stop the Clock“-Richtlinie vorerst gestoppt. Berichtspflicht hin oder her, das Thema erhöhter Transparenz in der Lieferkette und einer besseren Nachhaltigkeitsperformance für Unternehmen generell bleibt. Welche Neuerungen die Nachhaltigkeits-Omnibus-Richtlinie der EU bringt, und welche strategischen Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen bleiben, erfahren Sie hier. (Stand: 06.08.2025)

CSRD – was steckt hinter der neuen Berichtspflicht?

Die CSRD ist keine reine Erweiterung der bisherigen Nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) – sie ist ein Paradigmenwechsel. Künftig zählen Nachhaltigkeitsinformationen genauso viel wie Finanzkennzahlen. Unternehmen müssen offenlegen, wie sich Umwelt- und Sozialaspekte auf ihr Geschäftsmodell auswirken – und umgekehrt. Ziel: mehr Vergleichbarkeit, mehr Transparenz, mehr Verantwortung. Auch wenn Österreich EU-weit Nachzügler ist und die CSRD-Richtlinie eigentlich bereits 2024 in nationales Recht hätte umsetzen müssen, greifen die EU-Vorgaben zur CSRD-Umsetzung ab 2025 auch hierzulande.

Wen trifft die CSRD ab 2025 konkret?

Sehen wir uns zuerst einmal an, ob Ihr Unternehmen überhaupt von der CSRD betroffen ist.
Ab 1. Jänner 2025 müssen folgende Unternehmen berichten – auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2024:

Unternehmen, die bereits zuvor nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) berichtspflichtig waren. Dazu zählen insbesondere: Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken, Versicherungen) mit mehr als 500 Mitarbeitenden.

War Ihr Unternehmen bislang noch nicht berichtspflichtig, so greift für Sie auch die Stop-the Clock Richtlinie, mit der die verpflichtende Umsetzung vorerst nach hinten verschoben wurde. Konkret greift hier eine Berichtspflicht erst für das Geschäftsjahr 2026.

Angesichts der aktuellen Diskussion ist derzeit aber noch nicht klar, wie weit oder eng der Schwellenwert für die verpflichtende Berichtserstattung künftig gelegt wird. Nichtsdestotrotz bieten insbesondere die European Sustainabilty Reporting Standards (ESRS) einen Rahmen, an dem sich auch jedes nicht-verpflichtete Unternehmen orientieren kann. Für Kleine und Mittlere Unternehmen ist jetzt bereits ein reduzierter freiwilliger Berichtsstandard – der VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) – anwendbar.

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Was regelt die CSRD konkret? Inhalte und Struktur des Berichts

Die CSRD regelt, welche Unternehmen berichtspflichtig sind sowie einige Grundprinzipien der Berichterstattung. So legt sie beispielsweise fest, dass die Nachhaltigkeitsinformation als eigener Abschnitt im Lagebericht veröffentlicht werden muss und dass für die Erstellung des Berichtes das Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit angewendet werden muss. Alle anderen Details werden in den European Sustainabilty Reporting Standards (ESRS) festgelegt.  „Die im Bericht darzustellenden Inhalte sollten relevant für die Stakeholder des Unternehmens sein, ob Mitarbeiter*innen, Kunde*innen, Behörden oder Banken. Darüber hinaus müssen auch Themen berichtet werden, die finanziell für das Unternehmen relevant sein. Das wird sich auch künftig nicht ändern“, informiert ARS Experte für die Themen Compliance und ESG, Mag. Michael Proschek-Hauptmann.

 

Die ESRS unterscheiden zwischen Informationen, die für jedes berichtspflichtige Unternehmen dargestellt werden müssen …

Diese Inhalte müssen im CSRD-Bericht dargestellt werden

  • Geschäftsmodell & Strategie

    Wie wirkt sich Nachhaltigkeit auf das Geschäftsmodell aus – und wie trägt das Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung bei?

  • Governance & Verantwortlichkeiten

    Wer ist im Unternehmen für Nachhaltigkeit zuständig? Welche Kontroll- und Steuerungsmechanismen gibt es?

  • Doppelte Wesentlichkeitsanalyse

    Sowohl die Auswirkungen von Nachhaltigkeit auf das Unternehmen als auch die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft müssen bewertet und dokumentiert werden.

  • Strategiebezug & Resilienz

    Die Bewertung der Risiken und Chancen im Kontext der Strategie und des Geschäftsmodells.

  • Zukunftsorientierung & Vergleichbarkeit

    Die Angaben müssen sowohl rückblickend als auch zukunftsgerichtet sein – etwa mit Forecasts, Zielwerten und Maßnahmenplänen. Zudem sollen die Berichte vergleichbar und konsistent über Jahre hinweg aufgebaut sein.

… und Informationen, die lediglich als Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse unternehmensspezifisch darzustellen sind:

Diese Inhalte sind im CSRD-Bericht unternehmensspezifisch darzustellen

  • Risiken & Chancen

    Welche ESG-bezogenen Risiken bestehen – und welche Chancen ergeben sich für das Unternehmen?

  • Ziele & Maßnahmen

    Welche konkreten Nachhaltigkeitsziele verfolgt das Unternehmen (z.B. Emissionsreduktion, Diversität) – und welche Maßnahmen werden zur Zielerreichung gesetzt?

  • Leistungsindikatoren & Kennzahlen

    Quantifizierbare Daten – etwa zu Scope-1-, -2- und -3-Emissionen, Wasserverbrauch, Gender Pay Gap oder Arbeitsunfällen – sind integraler Bestandteil.

Wie hängt die CSRD mit der EU-Taxonomie zusammen – und welche Neuerungen bringt die EU-Omnibus-Richtlinie?

Die CSRD steht nicht isoliert da – sie ist Teil eines ganzen Normenpakets zur nachhaltigen Unternehmensführung. Ein zentraler Baustein in diesem System ist die EU-Taxonomie-Verordnung. Sie klassifiziert, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten, basierend auf den momentan sechs Umweltzielen der Taxonomie – darunter Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Kreislaufwirtschaft, Schutz von Wasserressourcen, Biodiversität und Vermeidung von Umweltverschmutzung.

Doch Achtung: Die Omnibus-Richtlinie der EU wird hier zu Änderungen führen: Proschek-Hauptmann: „In der Taxonomie-Verordnung sind jene wirtschaftlichen Tätigkeiten aufgelistet, die per Definition ökologisch nachhaltig sind. Im Rahmen des Nachhaltigkeitsomnibusses sind auch hier Änderungen hinsichtlich der Schwellenwerte, aber auch hinsichtlich der zu veröffentlichenden Datenpunkte geplant.“

Auch die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) stehen in engem Zusammenhang mit der CSRD: sind jedoch eigenständige Regelwerke mit unterschiedlichen Adressaten und Pflichten. So verpflichtet die SFDR Finanzmarktteilnehmer zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken, negativen Auswirkungen und ESG-Strategien im Investmentprozess. Die CSDDD – selbst Teil des Nachhaltigkeits-Omnibusses verpflichtet große Unternehmen zur menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflicht in der Lieferkette.

Wichtig für Unternehmen: Wer glaubwürdig und rechtskonform berichten will, muss diese Regelwerke zusammen denken. Die CSRD bringt somit nicht nur neue Berichtspflichten, sondern auch methodische Klarheit in ein bislang fragmentiertes Feld des Nachhaltigkeitsreportings.

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In der Taxonomie-Verordnung sind jene wirtschaftlichen Tätigkeiten aufgelistet, die per Definition ökologisch nachhaltig sind. Im Rahmen des Nachhaltigkeitsomnibusses sind auch hier Änderungen hinsichtlich der Schwellenwerte, aber auch hinsichtlich der zu veröffentlichenden Datenpunkte geplant.

Mag. Michael Proschek-Hauptmann

Welche ESRS-Standards gelten aktuell für die Berichtserstellung – und was bleibt trotz Omnibus-Richtlinie gleich?

Die konkreten Anforderungen der CSRD werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) operationalisiert. Sie bilden das Rückgrat der Nachhaltigkeitsberichterstattung – und machen erstmals vergleichbare, prüfbare Angaben möglich.

Aktuell (Stand: Juli 2025) gelten folgende Standards, die von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt und von der Europäischen Kommission in Form einer delegierten Verordung verbindlich gemacht wurden:

• Allgemeine Standards (z. B. ESRS 1, ESRS 2)
• Themenbezogene Standards (z. B. ESRS E1 für Klimawandel, S1 für Mitarbeitende)

Auch bei den ESRS-Standards bringt die Omnibus-Richtlinie Neuerungen. Mag. Andrea Pilecky, Compliance-Expertin in der ARS Akademie, ist überzeugt: „Die Ausgestaltung der ESRS wird sich angesichts der aktuellen Omnibus-Debatte im Bereich Nachhaltigkeit ändern. Es zeichnet sich aber ab, dass die Wesentlichkeitsanalyse und damit der Prozess zur Festlegung der anwendbaren Standards integraler Bestandteil bleiben wird. Der Klimawandel wird auch weiterhin das Nummer 1 Thema sein.“

Wie sich die ESRS-Standards durch die Omnibus-Richtlinie im Detail auch noch ändern werden: Sie gelten verbindlich. Unternehmen müssen daher nicht nur ESG-Inhalte erfassen, sondern ebenso interne Prozesse aufsetzen, die eine nachvollziehbare und standardkonforme Berichterstattung überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören u.a.:

• eine strukturierte Verfahrensdokumentation
• klar definierte Datenquellen und Zuständigkeiten
• ein System zur internen Kontrolle und Qualitätssicherung
• regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen

Die Ausgestaltung der ESRS wird sich angesichts der aktuellen Omnibus-Debatte im Bereich Nachhaltigkeit ändern. Es zeichnet sich aber ab, dass die Wesentlichkeitsanalyse und damit der Prozess zur Festlegung der anwendbaren Standards integraler Bestandteil bleiben wird. Der Klimawandel wird auch weiterhin das Nummer 1 Thema sein.

Mag. Andrea Pilecky

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Wie gelingt die CSRD-Umsetzung in der Praxis?

Schon allein die ESRS haben einen Umfang von mehr als 280 Seiten – und die CSRD-Richtlinie bietet auch einiges an Lesestoff. Doch wie lassen sich die komplexen Verordnungen der CSRD für Unternehmen effizient in die Praxis umsetzen? „Kern einer erfolgreichen Umsetzung ist immer die saubere Durchführung der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Bei der Datensammlung ist es wichtig auf im Unternehmen bestehende Daten und System zurückzugreifen. Integration ist hier das Stichwort“, ist Pilecky überzeugt.

Wir haben die fünf wichtigsten CSRD-To-dos für Unternehmen im Überblick.

Die fünf wichtigsten Schritte für Unternehmen

  • 1

    Relevanzanalyse durchführen

    Betrifft die CSRD mein Unternehmen? Welche Berichtspflichten gelten konkret? Gibt es Anforderungen von Geschäftspartnern oder Kunden, die eine freiwillige Berichterstattung sinnvoll erscheinen lassen?

  • 2

    Stakeholder und Fachbereiche einbinden

    Nachhaltigkeit ist keine Aufgabe der Kommunikation – sondern ein Thema für Geschäftsführung, Controlling, IT und Recht.

  • 3

    Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS durchführen

    Welche Themen sind wirklich relevant für mein Geschäftsmodell?

  • 4

    Datenlage prüfen & Systeme aufsetzen

    Scope 1–3-Emissionen erfassen, Lieferketten digital dokumentieren, Verantwortlichkeiten klären.

  • 5

    Interne Kompetenzen aufbauen

    Schulungen, Webinare und Trainings sichern nachhaltiges Wissen im Unternehmen.

Fazit: Warum die CSRD-Umsetzung ein strukturierter Transformationsprozess mit nachhaltiger Wirkung ist

Die neuen Reportingpflichten gemäß CSRD bereiten vielen Unternehmen zunächst Kopfschmerzen – aufgrund ihres Umfangs und der hohen Anforderungen. Durch die aktuelle Omnibus Diskussion sind Änderungen und Erleichterungen absehbar. Doch die Corporate Sustainability Reporting Directive bringt nicht nur neue Pflichten, sondern auch echte Chancen. Wer seine ESG-Performance glaubwürdig dokumentiert, gewinnt Vertrauen bei Investoren, Kund*innen und Behörden. Und signalisiert: Wir übernehmen Verantwortung – für eine Welt, in der Natur und Menschen respektiert werden und gedeihen können. Unternehmen, die jetzt handeln, schaffen so nicht nur Rechtssicherheit, sondern sichern sich auch strategische Vorteile.

Quick-Check: Ist mein Unternehmen auf die CSRD-Umsetzung vorbereitet?

  • Berichtspflicht geprüft

  • ESRS-Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt

  • Datenquellen & Systeme definiert

  • Interne Verantwortlichkeiten geklärt

  • Nachhaltigkeitsbericht strukturiert vorbereitet

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