Für Sie nachgefragt: Zeit- und Stressmanagement
Portrait of a young business woman in a headset sitting in the office at the table and talking to the camera. Conducts an online meeting, webinar, training, smiles, gestures with his hands
Von Compliance im Aufsichtsrat über arbeitsrechtliche Herausforderungen bei Kündigungen bis hin zu Zielkonflikten im Wohnrecht und neuen gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen: In unserem Segment „Für Sie nachgefragt“ sprechen wir mit 4 Expert*innen über aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Fragestellungen, die Unternehmen heute bewegen.
Unternehmensrechts-ExperteClaudia Hochweis
In Ihrem Arbeitsalltag ist der Termindruck oft hoch. Welches einfache System oder welche Methode hilft Ihnen persönlich am meisten, um Prioritäten richtig zu setzen und nicht im Chaos zu versinken?
Ich führe dazu Aufgabenplanungen durch und vereinbare bereits im Vorfeld mit den Mandanten „Kalender“ für das Folgejahr, in dem wir Abgabetermine (Input des Mandanten) und Informationstermine (Output an den Mandanten) terminlich vereinbaren. Diese Termine werden dann in einen Kalender eingetragen. Sonstige diverse Arbeiten für unsere Kunden werden über den firmeninternen E-Mail Account verwaltet (Unterordner „to do“) und erst verschoben, wenn die Aufgabe erledigt ist. Langfristigere interne Aufgaben werden über eine To-Do-Liste mit Prioritäten geführt.
Stress entsteht oft dort, wo Abläufe unklar sind. Welchen typischen ‚Zeitfresser‘ in Ihrem Fachgebiet kann man durch eine bessere Organisation oder digitale Tools am einfachsten eliminieren?
Wir arbeiten mit Terminlisten, in denen auch regelmäßige interne Checks terminisiert sind. Dadurch wird immer wieder eine präventive Überlegung über notwendige Veränderungen und Anpassungen, Kontrollen etc. durchgeführt, die dann wieder in Aufgaben auf der To-Do-Liste landen. Darüber hinaus führen diese Überlegungen auch zu Teambesprechungen, woraus dann die Aufnahme von Schwerpunkt-Themen resuliert – was wollen wir alle gemeinsam als Überarbeitung/Verbesserung vornehmen, und damit wir dann versucht effiziente gemeinsame Rundschreiben, Formulare, Aufgabenstellungen zu generieren, die wiederum terminisiert in die To-Do-Liste wandern. Damit bleibt der Kopf frei für die Erledigungen und der Stresspegel niedrig.
Arbeitsrechts-ExpertinJudith Morgenstern
Aktuell müssen zahlreiche Unternehmen Mitarbeiter*innen kündigen. Was muss man bei Kündigungen beachten, um diese rechtssicher umzusetzen?
Ist ein Unternehmen gezwungen, Mitarbeitende zu kündigen, spielt die Anzahl der von Dienstgeberkündigungen betroffenen Mitarbeitenden eine zentrale Rolle. Wenn ein bestimmter Prozentsatz der Belegschaft gekündigt werden muss oder eine einvernehmliche Auflösung angeboten wird, ist vorab die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice („AMS“) schriftlich zu verständigen („AMS-Frühwarnsystem“). Die Schwellenwerte sind in § 45a AMFG geregelt. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser die Verständigung mit zu unterfertigen. Nach der Meldung gilt eine 30-tägige Sperrfrist für Beendigungen. Erfolgt keine Meldung oder wird die Frist nicht abgewartet, sind Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen rechtsunwirksam. Davon unabhängig muss auch der Betriebsrat über jede einzelne Kündigung vorab verständigt werden (§ 105 Abs 1 ArbVG).
Welche Besonderheiten sind bei Low Performance zu beachten?
In Österreich besteht ein freies Kündigungsrecht, das heißt, für eine Kündigung ist kein Kündigungsgrund notwendig. Bei älteren Personen oder jenen, die deutlich über dem Marktwert entlohnt werden, besteht jedoch das Risiko einer gerichtlichen Anfechtung wegen „Sozialwidrigkeit“. Im Verfahren wird geprüft, ob die betroffene Person innerhalb angemessener Zeit einen adäquaten Job finden kann. Wird dies verneint, ist es notwendig, dass der Dienstgeber Low Performance als Kündigungsgrund vor Gericht geltend macht. Dafür muss zuvor ein innerbetriebliches Vorverfahren erfolgen: Die Minderleistung ist klar und nachweislich aufzuzeigen und dem Mitarbeitenden Zeit zur Verbesserung einzuräumen. Tritt diese nicht ein, kann Low Performance als Kündigungsgrund geltend gemacht werden.
Low Performer managen
Seminare mit Arbeitsrechts-Expertin Judith Morgenstern
Sachverständiger ImmobilienrechtDaniel Köll
Wo liegen im WGG zentrale Interessenkonflikte zwischen gemeinnützigen Bauvereinigungen und Mietervertretungen?
Das WGG zielt darauf, leistbaren, langfristig gesicherten Wohnraum bereitzustellen. Gemeinnützige Bauvereinigungen und Mietervertretungen bekennen sich zu diesem Leitgedanken, vertreten jedoch unterschiedliche Perspektiven der Ausgestaltung. Zwischen sozialpolitischem Anspruch und betriebswirtschaftlicher Realität besteht ein Spannungsfeld. Interessenkonflikte entstehen z. B. beider Entgeltbildung und Kostenweitergabe, wo das Kostendeckungsprinzip aufgeforderte Mietobergrenzen trifft. Höhere Finanzierungsbeiträge erleichtern die Projektfinanzierung, erhöhen aber die Eintrittshürden für Wohnungssuchende. Sanierungen führen kurzfristig zu höheren Kosten, langfristig jedoch zu Einsparungen.
Welche Wirkung hat die WGG-Novelle 2022 bisher auf den geförderten Wohnungsbau in Städten?
Die WGG-Novelle 2022 soll Spekulation mit von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten Wohnungen unterbinden. Im Umfeld stark gestiegener Baupreise sowie hoher Energie- und Finanzierungskosten und begrenzter urbaner Flächen ist der Wohnungsneubau im gemeinnützigen und gewerblichen Bereich in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Um den geförderten Wohnbau nachhaltig zu sichern, wären ergänzende Maßnahmen sinnvoll, etwa die Wiedereinführung der Zweckbindung der Wohnbauförderung, stärkere Mobilisierung öffentlicher Grundstücke zu leistbaren Konditionen, schnellere Verfahren, weitere Förderinstrumente zur Abfederung von Zinsrisiken sowie gezielte Unterstützung für Nachverdichtung und Bestandsentwicklung.
Gemeinnütziger Wohnbau
Seminartipps zum WGG
Experte für GesellschaftsrechtMatthias Potyka
Welche Vorteile bietet die neue Rechtsform der flexiblen Kapitalgesellschaft („FlexCo“) gegenüber der klassischen GmbH?
Für die 2024 eingeführte Flexible Kapitalgesellschaft, die meistens als FlexCo bezeichnet wird, gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für die GmbH. Bei der FlexCo bestehen jedoch einige zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten: So kann eine FlexCo beispielsweise – ähnlich wie eine AG – bedingte Kapitalerhöhungen durchführen und genehmigtes Kapital ausgeben. Auch in Bezug auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile hat die FlexCo deutlich größeren Handlungsspielraum als die GmbH. Und mit den Unternehmenswert-Anteilen verfügt die FlexCo über eine besondere Beteiligungsform, die sich vor allem für die Ausgabe an Mitarbeiter*innen eignet. Die FlexCo wurde von der Praxis auch sehr gut angenommen: In den gut zwei Jahren seit ihrer Einführung wurden in Österreich über 1.600 FlexCos gegründet, womit diese neue Rechtsform die AG zahlenmäßig bereits überflügelt hat.
Ist auch auf EU-Ebene die Einführung einer neuen Kapitalgesellschaftsform geplant?
Ja, auch die EU möchte eine neue Rechtsform einführen, die besonders den speziellen Bedürfnissen von Startups und Scaleups Rechnung tragen soll. Die Europäische Kommission hat daher Mitte März 2026 einen Vorschlag für eine entsprechende EU-Verordnung vorgelegt und möchte, dass dieser vom Rat und vom Parlament möglichst rasch beschlossen wird. Die neue Rechtsform soll – in Anlehnung einer US-amerikanischen Gesellschaftsform – „EU Inc.“ heißen und sehr einfach und rasch gegründet werden können. Da sich die EU Inc. jedoch in vielerlei Hinsicht von bestehenden Rechtsformen unterscheiden soll, könnte sich die Diskussion auf europäischer Ebene möglicherweise schwieriger gestalten, als sich das die Kommission erhofft.
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