Ein erfolgreiches Vergabeverfahren – und somit das Vergaberegime – endet mit der Zuschlagserteilung (Vertragsabschluss). Allfällige vertragliche Ansprüche nach Zuschlagserteilung sind daher gemäß den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen geltend zu machen. Anderes gilt jedoch für nachträgliche Änderungen von derart abgeschlossenen Verträgen. Was ist zu tun, wenn der Bedarf der öffentlichen Hand nachträglich ein anderer geworden ist? Oder wenn ein „Mehr“ an Leistung benötigt wird? Was passiert, wenn der Vertragspartner auf einmal wegfällt? Die nachträgliche Vertragsänderung ist eine heikle Situation und nur in strengen Ausnahmefällen zulässig. In welchen Spielräumen sich Auftraggeber*innen dabei bewegen dürfen und worauf besonders zu achten ist, wenn es „ein bisserl mehr sein darf“ ist Gegenstand dieses Seminars.
Ihr Programm im Überblick
Gesetzliche Grundlagen der nachträglichen Vertragsänderung (BVergG 2018 und BVergGKonz 2018)
Prüfschema: Qualifikation als unwesentliche oder als wesentliche Vertragsänderung
Besprechung der einschlägigen Judikatur zu nachträglichen Vertragsänderungen
Teilnehmer*innen besuchen den Kurs in der ARS Akademie oder in einem Partnerhotel.
Online
Teilnehmer*innen besuchen den Kurs online in unserem Virtual Classroom.
Präsenz mit E-Learning
Teilnehmer*innen besuchen den Kurs in der ARS Akademie oder in einem Partnerhotel und ein Teil des Inhalts wird im Selbststudium erarbeitet.
Online mit E-Learning
Teilnehmer*innen besuchen den Kurs online in unserem Virtual Classroom und ein Teil des Inhalts wird im Selbststudium erarbeitet.
Präsenz & Online-Kombi
Die Teilnehmer*innen besuchen einen Teil der Einheiten online und einen Teil der Einheiten in der ARS Akademie oder in einem Partnerhotel. Es gibt kein Selbststudium.
Blended Learning
Die Teilnehmer*innen besuchen einen Teil der Einheiten online und einen Teil der Einheiten in der ARS Akademie oder in einem Partnerhotel. Es gibt Selbststudium-Elemente.