Abgehakt: Sichere Verträge im B2B

Holger Bielesz

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Praktisch zum Abhaken: Unsere Checkliste dient als Orientierungshilfe für die Vertragspraxis bei B2B-Verträgen und bietet Ihnen einen kompakten Überblick über wesentliche Aspekte des Vertragsrechts – von der Entstehung des Vertrags über Leistungspflichten und Haftungsfragen bis hin zu Formvorschriften, Gerichtsstandswahl und AGB. Grundvoraussetzung für die Vertragserstellung ist die übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien – erst dann stellen sich die folgenden Detailfragen.

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Abgehakt: Sichere Verträge im B2B

  • Was ist dem Vertrag nach geschuldet?

    Besondere Sorgfalt sollte darauf verwendet werden, was konkret von welcher Vertragspartei vertraglich geschuldet ist. Warum? So gut wie sämtliche gesetzlichen Folgen von Vertragsverletzungen knüpfen im Ergebnis daran an, ob die tatsächlich erbrachte Leistung dem Vertrag entspricht.

  • Vertragliche Regelungen

    Vorsicht bei wechselbezüglichen Verpflichtungen oder für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorleistungen: Genaue vertragliche Regelungen sind auch wichtig, wenn die Vertragsparteien wechselseitig Verpflichtungen übernehmen oder Vorleistungen (z. B. Beistellung von Plänen oder Zeichnungen) zu erbringen sind. Ein Vertrag sollte klar beantworten, wer wem unter welchen Bedingungen konkret welche Leistung erbringen soll. Ansonsten droht eine Pattsituation mit wechselseitigen Schuldzuweisungen.

  • Regelungen zu Folgen von Vertragsverletzungen

    Eine detaillierte vertragliche Regelung der Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen ist oft weniger kritisch, da das Gesetz hier im Regelfall brauchbare Grundlagen bereithält. Es ist aber sinnvoll, diejenigen wesentlichen vertraglichen Leistungen, die jedenfalls zu einer Auflösung des Vertrags berechtigen, festzulegen.

  • Vertragliche Haftungsbeschränkungen

    Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich zulässig, aber nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften. Die Haftung auf Schadenersatz kann bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden, bei grober Fahrlässigkeit ist dies problematisch. „Krass grobe“ Fahrlässigkeit und Haftung für Personenschäden dürfen nicht ausgeschlossen werden. Der Verzicht auf eine Anfechtung wegen Irrtums (nicht aber wegen Arglist) ist möglich. Derartige Ausschlüsse unterliegen der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

  • Vertragsstrafe

    Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz für definierte Vertragsverletzungen – beispielsweise bei verspäteter Erfüllung (Verzug). Die Strafe gebührt ohne Schadensnachweis, im Zweifel setzt sie aber Verschulden voraus. Es gibt ein richterliches Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bei Übermäßigkeit. Ansonsten findet eine Angemessenheitsprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB statt. Darüber hinausgehender Schaden kann gemäß § 1336 Abs. 3 ABGB verlangt werden, sofern dies nicht ausgeschlossen wurde.

  • Formvorschriften

    Im allgemeinen Vertragsrecht gilt grundsätzlich Formfreiheit. Ausnahmen bestehen z. B. bei Bauträgerverträgen oder wenn Parteien Schriftform vereinbaren. Gerichtsstandsklauseln bei rein innerstaatlichen Verträgen oder bei Verträgen mit Vertragspartnern außerhalb der EU erfordern im Fall der Bestreitung durch den Gegner einen urkundlichen Nachweis nach § 104 JN. Die Rechtslage bei Gerichtsstandsklauseln im Anwendungsbereich des Unionsrechts (also bei Verträgen mit EU-Auslandsbezug; EuGVVO) ist etwas flexibler, dennoch ist ein schriftlicher Abschluss empfehlenswert. Auch Schiedsklauseln bedürfen der Schriftform (Unterschrift, E-Mail, Telefax) nach § 583 ZPO. Bei Schiedsvereinbarungen kann ein Formmangel im Schiedsverfahren durch Einlassung geheilt werden (§ 583 Abs 3 ZPO).

  • Schiedsgericht vs. staatliches Gericht

    Die Parteien können vereinbaren, ob die Gerichte am Sitz der einen oder anderen Partei zuständig sind und ob diese im Streitfall ausschließlich oder in Ergänzung zu gesetzlich zuständigen Gerichten zuständig sein sollen. Gesichtspunkte wie Geheimhaltung, global flexiblere Zwangsvollstreckung eines zugesprochenen Betrags u. v. m. können für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung sprechen. Beachten Sie: Schlichtungsklauseln sind keine Schiedsklauseln, sie sehen nur ein vorgelagertes Schlichtungsverfahren vor. Vermeiden Sie unklare Schlichtungsklauseln oder Mediationsklauseln und stellen Sie klar, ab welchem Zeitpunkt das Gericht oder ein etwaig vereinbartes Schiedsgericht angerufen werden kann.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

    AGB dienen der effizienten Vertragsgestaltung durch Standardisierung. Beim in der Praxis häufigen „Battle of Forms“ verweisen beide Parteien auf ihre eigenen AGB, die sich widersprechen. Lösung nach österreichischem Recht: Es gilt die „Restgültigkeitstheorie“ – der Vertrag kommt zustande, jedoch werden die einander widersprechenden Klauseln aus dem Vertrag ausgeschlossen. An deren Stelle tritt dispositives Recht. Nur übereinstimmende Teile der AGB bleiben wirksam. AGB unterliegen der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

  • Nur ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter

    sind berechtigt den Vertrag zu unterzeichnen. Zu unterscheiden sind organschaftliche und rechtsgeschäftliche Vertretung. Organschaftliche Vertretung: GmbH wird durch Geschäftsführer, AG durch Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Vertretung: Der Prokurist hat umfassende Vertretungsmacht für alle Geschäfte des Betriebs nach §§ 48 ff UGB, Beschränkungen sind Dritten gegenüber unwirksam. Handlungsbevollmächtigte haben eingeschränktere Befugnisse nach § 54 f UGB. Daneben sind Einzelvollmachten nach ABGB möglich. Der Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch Einzelbevollmächtigte bedarf nach § 1008 ABGB einer auf den Abschluss von Schiedsvereinbarungen lautenden Spezialvollmacht.

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Holger Bielesz

Holger Bielesz

ist Partner bei CERHA HEMPEL. Seine Schwerpunkte umfassen Konflikte im Wirtschaftsstrafrecht, Gesellschafts- und Vertriebsrecht sowie in Insolvenzkonstellationen.

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