Stiftung: Von der Gründung zum Generationenwechsel

ARS Akademie

Das Privatstiftungsgesetz feiert dieses Jahr sein 30-jähriges Bestehen. 1993-2023 – was waren wichtige Änderungen im Stiftungsrecht? Wir haben RA DDr. Katharina Müller TEP und RA Dr. Martin Melzer LL.M., TEP, die unter anderem auf das Thema Stiftungen spezialisiert sind, zum Interview gebeten. Sie blicken auf 30 Jahre Privatstiftung in Österreich zurück und stellen im Gespräch die Weichen zu den Erfolgsfaktoren für den Generationenwechsel in der Stiftung. Denn das Grundthema ist und bleibt seit Jahren gleich: Das Fundament einer gelungenen Konfliktvermeidung in der Stiftung ist die entsprechende Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Lesen Sie, wie Sie mit Fingerspitzengefühl in der Stiftungslandschaft agieren.

30 Jahre Privatstiftungsgesetz in Österreich

Frau Müller, wie hat sich das Stiftungsrecht zwischen 1993-2023 verändert und welche wesentlichen Neuerungen hat es gegeben?

Zu Beginn des Stiftungsrechts herrschte große Euphorie. Die Privatstiftung wurde oft als das Allheilmittel „verkauft“. Unklar blieb zunächst die Einbettung der Privatstiftung in das allgemeine Zivilrecht. Recht schnell wurden Stimmen in der Literatur und bald auch in der Rechtsprechung laut, die klare Grenzen aufzeigten, was den Schutz von Gläubigerrechten, Pflichtteilsansprüchen und eherechtlichen Ansprüchen betraf. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgegriffenen Vermögensopfertheorie kam es rund um das Jahr 2000 zu einer ersten Änderungswelle der Privatstiftungen. Infolge der weiteren Rechtsprechungsentwicklung, die sich zunehmend kritisch mit Stifter- und Begünstigtenrechten auseinandersetzte (Stichwort: Begünstigtenbeirat), musste in vielen Stiftungen nachjustiert werden. In der Zwischenzeit ist leider Ernüchterung eingetreten und so mancher Stifter wünscht sich nur noch den Exit. Zu Unrecht, finden wir: Für bestimmte Konstellationen gibt es nach wie vor kein besseres Instrument als die Privatstiftung. Vor allem, wenn es um den langfristigen Schutz und Zusammenhalt von großen Vermögen, aber auch von Unternehmen geht.

Herr Melzer, im Hinblick auf die eben angesprochenen Tendenzen: Auf welche Neuerungen müssen sich Stiftungsorgane in den kommenden Jahren vorbereiten, um sich optimal für die Zukunft aufzustellen?

Die größte Herausforderung ist der zum Teil bereits erfolgte und zum Teil noch bevorstehende Generationenwechsel. Der Stiftungsvorstand wird einer Generation von Zweitbegünstigten gegenüberstehen, die mitunter ganz andere Vorstellungen über die Ausrichtung der Privatstiftung hat. Stichwort: nachhaltige Vermögensveranlagung, Investitionen in Start-ups etc. Um diesen Vorstellungen gerecht werden zu können, bedarf es Änderungen in der Stiftungserklärung, die noch zu Lebzeiten der Stiftergeneration umgesetzt werden muss. Wird auf diese Wünsche und Vorstellungen keine Rücksicht genommen, birgt dies Konfliktpotenzial für die Privatstiftung (Abberufungsverfahren, Haftungs- oder Pflichtteilsklagen).

Was für den einen nachhaltig ist, ist für den anderen ein No-Go

Wie sehr hält der Trend der Nachhaltigen Geldanlage auch Einzug in die Stiftungslandschaft? Wie ist Ihre Erfahrung, Frau Müller?

Gerade in meiner Funktion als Stiftungsvorstand bin ich zunehmend damit konfrontiert, dass Stifter und Begünstigte nachhaltige Veranlagungen zumindest prüfen möchten und sich dazu intensiv informieren. Aktuell sehe ich aber auch, dass der Begriff vielschichtig ist und ein gemeinsames Verständnis zur Nachhaltigkeit fehlt. Was für den einen nachhaltig ist, ist für den anderen ein No-Go.

Heute gibt es mehr als 3.000 Privatstiftungen in Österreich. Herr Melzer, wo liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen Stiftungen, Unternehmen und anderen Organisation?

Die österreichische Privatstiftung weist bei entsprechender Ausgestaltung eine ähnliche Flexibilität auf wie eine Kapitalgesellschaft. Der größte Vorteil einer Privatstiftung gegenüber anderen Rechtsformen ist nach wie vor die Möglichkeit, ein bestimmtes Vermögen generationenübergreifend zu schützen und weiterzugeben. Deshalb ist die Privatstiftung weiterhin ein beliebtes Instrument der Unternehmensnachfolge.

Stiftung: Gekonnt gründen & investieren

Frau Müller, Sie haben langjährige Erfahrung in der Stiftungsgründung und beraten zahlreiche Unternehmen. Wann macht die Gründung einer Stiftung Sinn bzw. welche Voraussetzungen sollten gegeben sein?

Voraussetzung ist ein ausreichendes Vermögen. Die Kosten einer Privatstiftung müssen in vertretbarer Relation sein. Mindestens 5 Millionen Euro sollten es schon sein. Dabei gibt es unterschiedliche Konstellationen, in denen der Einsatz einer Privatstiftung sinnvoll sein kann. Etwa als Baustein eines Unternehmensnachfolgekonzepts. Wichtig ist dabei immer die maßgeschneiderte Ausgestaltung der Stiftungserklärung, die den konkreten Stiftungszweck nach den Wünschen der Stifter widerspiegelt.

Der Stiftungszweck ist das Herzstück der Stiftungserklärung.

Der Stiftungszweck ist eines der wesentlichen Merkmale einer Privatstiftung. Worauf ist bei der Stiftungserklärung besonders zu achten, um den Stiftungszweck immer im Auge zu behalten? Herr Melzer, welche Tipps können Sie geben?

In unserer Praxis sind wir häufig mit Stiftungserklärungen konfrontiert, bei denen viel zu wenig Sorgfalt in die Formulierung des Stiftungszwecks gelegt wurde. Dabei sollte gerade der Stiftungszweck – das Herzstück der Stiftungserklärung – dem Stiftungsvorstand als Richtschnur und Handlungsanleitung für seine Tätigkeit dienen. Standardisierte Klauseln wie etwa „Stiftungszweck ist die Erhaltung, Verwaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens und die Förderung der Begünstigten“ genügen diesen Anforderungen keinesfalls. Vielmehr gilt es, ein abgestimmtes System von (abgestuften) Stiftungszwecken, Begünstigten- und Zuwendungsregeln und Vermögensverwaltungsbestimmungen zu schaffen.

Lassen Sie uns auch die rechtliche Verantwortung des Stiftungsvorstands beleuchten, Frau Müller. Wann und in welchem Ausmaß haften die Mitglieder? Gibt es Möglichkeiten für eine rechtliche Absicherung?

Die Stiftungsvorstandsmitglieder haften schon bei leichter Fahrlässigkeit persönlich mit ihrem eigenen Vermögen für Schäden, die der Stiftung aufgrund eines pflichtwidrigen Handelns des Stiftungsvorstands entstehen. Hier gilt: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Wer eine solche Funktion übernimmt, muss auch ausreichend geeignet sein. Eine gewisse Erleichterung bietet bei unternehmerischen Entscheidungen die sogenannte Business Judgement Rule. Halten sich die Stiftungsorgane an die (strengen) Anforderungen der Business Judgement Rule, bleiben sie haftungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn sich unternehmerische Entscheidungen nachträglich als falsch herausstellen und der Privatstiftung ein Schaden entsteht. Zusätzlich empfiehlt sich bei Übernahme eines Stiftungsvorstandsmandats der Abschluss einer D&O-Versicherung.

Bei der Übernahme eines Stiftungsvorstandsmandats empfiehlt sich der Abschluss einer D&O-Versicherung.

Der Stifter bzw. die Stifterin bestimmt bei der Gründung den Stiftungsvorstand. Herr Melzer, welche Empfehlungen geben Sie Ihren Klienten in diesem Zusammenhang?

Es ist auf eine ausgewogene fachliche Expertise im Stiftungsvorstand zu achten, die sich nach der Zusammensetzung des Stiftungsvermögens richtet. Was die Urkundengestaltung betrifft, sollte das Recht zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstand den Stiftern bzw. einem Familienbeirat eingeräumt werden. Ich rate dazu, die derzeit zulässige Mindestfunktionsperiode von drei Jahren vorzusehen. In den meisten Fällen empfiehlt sich eine Wiederbestellungsautomatik, falls die Bestellberechtigten untätig bleiben. Zudem muss eine entsprechende Vergütung geregelt werden, damit auch in Zukunft noch geeignete Personen bereit sind, die Vorstandstätigkeit und das damit verbundene Haftungsrisiko zu übernehmen. Apropos Haftung: Wir empfehlen, in der Stiftungserklärung den Abschluss einer D&O-Versicherung vorzusehen.

Sie geben Ihr Wissen im Rahmen von Seminaren, Tagungen und Lehrgängen weiter. Was erwartet die Teilnehmer*innen in Ihren Kursen, Frau Müller?

Vermittlung von Praxiswissen steht bei uns an erster Stelle. Dabei schöpfen wir aus zahlreichen Jahren Erfahrung aus Beratungsmandaten und aus unserer eigenen Vorstandstätigkeit. Dieses Wissen und die Begeisterung für die Thematik „Privatstiftung“ geben wir unseren Teilnehmer*innen weiter und bieten einen umfassenden Überblick über die Kerntätigkeiten der Stiftungslandschaft. Von stiftungsrechtlichen Kompetenzen über konkrete Tipps für den Stiftungsvorstand und die Stifterfamilie – unsere Kurse sind gefüllt mit den Grundsätzen der guten Stiftungspraxis. Speziell beim Lehrgang Stiftungen begleiten wir unsere Teilnehmer*innen durch den Lebenszyklus einer Stiftung und klären aktuelle Rechts- & Gestaltungsfragen, die sich rund um das Stiftungsrecht ergeben.

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Hier schreibt das Team der ARS Akademie.