Für Sie nachgefragt: Arbeits-, Immobilien- und Gesellschaftsrecht sowie Compliance im Aufsichtsrat
Von Compliance im Aufsichtsrat über arbeitsrechtliche Herausforderungen bei Kündigungen bis hin zu Zielkonflikten im Wohnrecht und neuen gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen: In unserem Segment „Für Sie nachgefragt“ sprechen wir mit 4 Expert*innen über aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Fragestellungen, die Unternehmen heute bewegen.
Unternehmensrechts-ExperteClemens Egermann
Welche Compliance-Themen sind für den Aufsichtsrat wesentlich?
Der Aufsichtsrat muss einerseits die für den Aufsichtsrat selbst relevanten Compliance-Themen beachten, wie z. B. mögliche Unvereinbarkeiten oder Interessenkonflikte. Auf der anderen Seite muss er die für das Unternehmen relevanten Compliance-Themen beachten, die im Detail vom jeweiligen Unternehmen abhängen. Neben den üblichen Themen (wie z.B. Zuständigkeit des Aufsichtsrats für Compliance-Fragen betreffend die Geschäftsführung) gibt es zahlreiche aktuelle Themen wie insbesondere Nachhaltigkeit, Informationssicherheit, Datenschutz und z. B. durch die EU-KI-VO gemachte Vorgaben.
Wie wird im Aufsichtsrat gewährleistet, dass Compliance Regeln eingehalten werden?
Für die Implementierung eines Compliance-Management-Systems im Unternehmen ist primär die Unternehmensleitung verantwortlich. Diese hat eine dem Unternehmen angemessene Organisation einzurichten, wobei es auf Art, Größe und Organisation des Unternehmens zu beachtende Vorschriften, geografische Präsenz und vergangene Verdachts- oder Anlassfälle ankommt. Der Aufsichtsrat hat aufgrund der vom Vorstand zur Verfügung gestellten Informationen die Einhaltung dieser Vorgaben zu überprüfen. Bei unzureichender Berichterstattung hat der Aufsichtsrat darauf hinzuwirken, dass er die notwendigen Informationen erhält. Der Handlungsspielraum hängt vom jeweiligen Unternehmen und den konkreten Umständen ab. Je größer eine Problemlage, desto aktiver muss der Aufsichtsrat werden, er soll dabei aber nicht in eine faktische Geschäftsführung kommen. Innerhalb dieser Grenze kann der Aufsichtsrat seine gewünschte Positionierung festlegen und sich auch für eine aktivere Rolle entscheiden.
Wir arbeiten mit Terminlisten, die auch regelmäßige interne Checks terminisiert haben. Dadurch wird immer wieder eine präventive Überlegung über notwendige Veränderungen und Anpassungen, Kontrollen etc. durchgeführt, die dann wieder in Aufgaben auf der To-Do-Liste landen. Damit bleibt der Kopf frei für die Erledigungen und der Stresspegel niedrig.
Für Aufsichtsräte
Seminare mit dem ARS-Experten Clemens Egermann
Arbeitsrechts-ExpertinJudith Morgenstern
Aktuell müssen zahlreiche Unternehmen Mitarbeiter*innen kündigen. Was muss man bei Kündigungen beachten, um diese rechtssicher umzusetzen?
Ist ein Unternehmen gezwungen, Mitarbeitende zu kündigen, spielt die Anzahl der von Dienstgeberkündigungen betroffenen Mitarbeitenden eine zentrale Rolle. Wenn ein bestimmter Prozentsatz der Belegschaft gekündigt werden muss oder eine einvernehmliche Auflösung angeboten wird, ist vorab die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice („AMS“) schriftlich zu verständigen („AMS-Frühwarnsystem“). Die Schwellenwerte sind in § 45a AMFG geregelt. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser die Verständigung mit zu unterfertigen. Nach der Meldung gilt eine 30-tägige Sperrfrist für Beendigungen. Erfolgt keine Meldung oder wird die Frist nicht abgewartet, sind Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen rechtsunwirksam. Davon unabhängig muss auch der Betriebsrat über jede einzelne Kündigung vorab verständigt werden (§ 105 Abs 1 ArbVG).
Welche Besonderheiten sind bei Low Performance zu beachten?
In Österreich besteht ein freies Kündigungsrecht, das heißt, für eine Kündigung ist kein Kündigungsgrund notwendig. Bei älteren Personen oder jenen, die deutlich über dem Marktwert entlohnt werden, besteht jedoch das Risiko einer gerichtlichen Anfechtung wegen „Sozialwidrigkeit“. Im Verfahren wird geprüft, ob die betroffene Person innerhalb angemessener Zeit einen adäquaten Job finden kann. Wird dies verneint, ist es notwendig, dass der Dienstgeber Low Performance als Kündigungsgrund vor Gericht geltend macht. Dafür muss zuvor ein innerbetriebliches Vorverfahren erfolgen: Die Minderleistung ist klar und nachweislich aufzuzeigen und dem Mitarbeitenden Zeit zur Verbesserung einzuräumen. Tritt diese nicht ein, kann Low Performance als Kündigungsgrund geltend gemacht werden.
Low Performer managen
Seminare mit Arbeitsrechts-Expertin Judith Morgenstern
Sachverständiger ImmobilienrechtDaniel Köll
Wo liegen im WGG zentrale Interessenkonflikte zwischen gemeinnützigen Bauvereinigungen und Mietervertretungen?
Das WGG zielt darauf, leistbaren, langfristig gesicherten Wohnraum bereitzustellen. Gemeinnützige Bauvereinigungen und Mietervertretungen bekennen sich zu diesem Leitgedanken, vertreten jedoch unterschiedliche Perspektiven der Ausgestaltung. Zwischen sozialpolitischem Anspruch und betriebswirtschaftlicher Realität besteht ein Spannungsfeld. Interessenkonflikte entstehen z. B. beider Entgeltbildung und Kostenweitergabe, wo das Kostendeckungsprinzip aufgeforderte Mietobergrenzen trifft. Höhere Finanzierungsbeiträge erleichtern die Projektfinanzierung, erhöhen aber die Eintrittshürden für Wohnungssuchende. Sanierungen führen kurzfristig zu höheren Kosten, langfristig jedoch zu Einsparungen.
Welche Wirkung hat die WGG-Novelle 2022 bisher auf den geförderten Wohnungsbau in Städten?
Die WGG-Novelle 2022 soll Spekulation mit von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten Wohnungen unterbinden. Im Umfeld stark gestiegener Baupreise sowie hoher Energie- und Finanzierungskosten und begrenzter urbaner Flächen ist der Wohnungsneubau im gemeinnützigen und gewerblichen Bereich in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Um den geförderten Wohnbau nachhaltig zu sichern, wären ergänzende Maßnahmen sinnvoll, etwa die Wiedereinführung der Zweckbindung der Wohnbauförderung, stärkere Mobilisierung öffentlicher Grundstücke zu leistbaren Konditionen, schnellere Verfahren, weitere Förderinstrumente zur Abfederung von Zinsrisiken sowie gezielte Unterstützung für Nachverdichtung und Bestandsentwicklung.
Gemeinnütziger Wohnbau
Seminartipps zum WGG
Experte für GesellschaftsrechtMatthias Potyka
Welche Vorteile bietet die neue Rechtsform der flexiblen Kapitalgesellschaft („FlexCo“) gegenüber der klassischen GmbH?
Für die 2024 eingeführte Flexible Kapitalgesellschaft, die meistens als FlexCo bezeichnet wird, gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für die GmbH. Bei der FlexCo bestehen jedoch einige zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten: So kann eine FlexCo beispielsweise – ähnlich wie eine AG – bedingte Kapitalerhöhungen durchführen und genehmigtes Kapital ausgeben. Auch in Bezug auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile hat die FlexCo deutlich größeren Handlungsspielraum als die GmbH. Und mit den Unternehmenswert-Anteilen verfügt die FlexCo über eine besondere Beteiligungsform, die sich vor allem für die Ausgabe an Mitarbeiter*innen eignet. Die FlexCo wurde von der Praxis auch sehr gut angenommen: In den gut zwei Jahren seit ihrer Einführung wurden in Österreich über 1.600 FlexCos gegründet, womit diese neue Rechtsform die AG zahlenmäßig bereits überflügelt hat.
Ist auch auf EU-Ebene die Einführung einer neuen Kapitalgesellschaftsform geplant?
Ja, auch die EU möchte eine neue Rechtsform einführen, die besonders den speziellen Bedürfnissen von Startups und Scaleups Rechnung tragen soll. Die Europäische Kommission hat daher Mitte März 2026 einen Vorschlag für eine entsprechende EU-Verordnung vorgelegt und möchte, dass dieser vom Rat und vom Parlament möglichst rasch beschlossen wird. Die neue Rechtsform soll – in Anlehnung einer US-amerikanischen Gesellschaftsform – „EU Inc.“ heißen und sehr einfach und rasch gegründet werden können. Da sich die EU Inc. jedoch in vielerlei Hinsicht von bestehenden Rechtsformen unterscheiden soll, könnte sich die Diskussion auf europäischer Ebene möglicherweise schwieriger gestalten, als sich das die Kommission erhofft.
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