Was das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) für Energieprojekte bedeutet
Am 1. Jänner 2027 tritt das neue Genehmigungsregime für Energieanlagen in Kraft. Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EBAG) will der Gesetzgeber die Genehmigungsverfahren für Energieanlagen grundlegend neu ordnen. Was das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) konkret ändert und wo seine Grenzen liegen, erklärt Christoph Jirak im Interview mit der ARS Akademie.
Was regelt das EABG?
Mit dem EABG soll die Erneuerbare-Energie-Richtlinie III der EU (kurz: RED III) auf Bundesebene umgesetzt werden. Ziel ist es, die Genehmigungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen und Netzinfrastruktur zu vereinfachen und deutlich zu verkürzen. Betroffen sind Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (z.B. Windenergieanlagen oder PV-Anlagen), zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, zur Energiespeicherung (z.B. Batteriespeicher) und zum Energietransport.
Das Gesetz ruht dabei auf mehreren Säulen: Erstens wird ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem One-Stop-Shop-Prinzip für Anlagen unterhalb der UVP-Schwelle eingeführt, bei dem künftig eine Behörde in einem einzigen Verfahren über sämtliche erforderliche Genehmigungen entscheidet. Zweitens sieht das EABG Vorgaben zur Energieraum- und Netzinfrastrukturplanung vor. Und Drittens erlaubt das EABG in bestimmten Gebieten die Durchführung eines Grobprüfungsverfahrens, dass zu einem Entfall von gebietsschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Vorgaben führen kann.
Warum ist aus Ihrer Sicht, eine gesetzliche Beschleunigung der Genehmigungsverfahren notwendig geworden?
Das EABG beruht auf europäischen Vorgaben. Die Europäische Union hat erkannt, dass die Genehmigung von erneuerbaren Energieanlagen und Netzinfrastruktur zu lange dauert und die selbst gesetzten Ausbauziele nicht erreicht werden können. Für Österreich kommt hinzu, dass das Anlagenrecht hier historisch gewachsen und auf zahlreiche Kompetenztatbestände zwischen Bund und Ländern verteilt ist. Dazu zählen unter anderem Gewerberecht, Wasserrecht, Elektrizitätswesen, Raumordnung, Naturschutz, Forstrecht um nur einige zu nennen. In der Praxis führt dieses sogenannte Sammelprinzip dazu, dass Projektwerber*innen für ein und dasselbe Vorhaben eine Vielzahl von Genehmigungen bei verschiedenen Behörden einholen müssen. Das kostet nicht nur Zeit, sondern erzeugt mitunter widersprüchliche Auflagen – etwa, wenn elektrizitätsrechtliche- und naturschutzrechtliche Verfahren bei PV-Anlagen oder Batteriespeichern zu unterschiedlichen betrieblichen Vorgaben gelangen. Hinzu kommt, dass dieselbe Anlage je nach Bundesland unterschiedlichen Genehmigungspflichten unterliegen kann. So kann es sein, dass für eine Anlage in einem Bundesland bloß eine Anzeigepflicht besteht, während anderswo eine Bewilligung erforderlich ist.
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Wie beschleunigt das EABG den Ausbau von Netzen und Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie?
Das Kernstück des EABG ist das konzentrierte Genehmigungsverfahren nach dem One-Stop-Shop-Prinzip: Künftig entscheidet eine einzige Behörde in einem einzigen Verfahren über sämtliche nach Bundes- und Landesrecht erforderlichen Genehmigungen. Die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen sind dabei mit anzuwenden. Im Unterschied zum UVP-G enthält das EABG keine eigenen zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Das EABG setzt auch sehr geschickt am Verfahrensrecht an und erlaubt u.a. erforderliche Kundmachungen über das Internet durchzuführen, die einfachere Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, Rahmengenehmigungen und gibt der Behörde die Möglichkeit Fristen für weiteres Vorbringen zu setzen (“Verfahrensstrukturierung”).
Ob das in Beschleunigungsgebieten vorgesehene Grobprüfungsverfahren tatsächlich ein schnelleres Tempo der Verfahren bewirken kann, wird sich zeigen.
Wann tritt das EABG in Kraft? Was gilt für bereits laufende Genehmigungsverfahren?
Das EABG wurde am 11.6.2026 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit vom Nationalrat beschlossen und am 1. 7. 2026 kundgemacht. Das Inkrafttreten des EABG erfolgt gestaffelt: Während Bestimmungen wie etwa die Energiewendebeteiligung bereits mit Ablauf des Kundmachungstags in Kraft getreten sind, tritt das Genehmigungsregime erst mit 1. 1. 2027 in Kraft. Für Energieanlagen, für die vor diesem Stichtag bereits ein Genehmigungsverfahren, Vorverfahren oder ein Vorantragsabschnitt nach dem UVP-G eingeleitet wurde, gilt das EABG nicht. Eine Wechselmöglichkeit in das neue Regime sieht das Gesetz nicht vor. Somit verbleiben laufende Verfahren im alten Genehmigungsregime.
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Erleichterungen durch das EABG
Aus dem EABG ergeben sich in mehrfacher Hinsicht inhaltliche Erleichterungen für Projektwerber*innen von Energieanlagen
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Überragendes öffentliches Interesse
Die gesetzliche Vermutung, dass Energieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Zwar haben dies VwGH und EuGH in ihrer Rechtsprechung bereits anerkannt, eine gesetzliche Verankerung ist jedoch zu begrüßen.
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Raumordnung
Auf raumordnungsrechtlich geeigneten Flächen entfällt das Landschaftsbild als Genehmigungskriterium. Landschaftsbild, Ortsbild, Charakter und Erholungswert sind nicht mehr zu berücksichtigen.
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Artenschutz
Im Artenschutz gelten Tötungen und Störungen geschützter Arten bei geeigneten Minderungsmaßnahmen nicht mehr als absichtlich.
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Gefährdungsbegriff
Letztlich wurde auch der Gefährdungsbegriff insofern gesenkt, als bei einer Schadenswahrscheinlichkeit unter dem gesellschaftlich akzeptierten Risiko keine Gefährdung vorliegt. Das ist insbesondere für Eisfall von Windkraftanlagen von Relevanz.
Was ist Ihre persönliche Einschätzung: Wird das EABG die Genehmigungsverfahren in der Praxis spürbar beschleunigen?
Die Beschleunigungsmaßnahmen des EABG sind grundsätzlich zu begrüßen. Verfahrens- und Entscheidungskonzentration, verfahrensrechtliche Beschleunigungsmaßnahmen und Erleichterungen bei Genehmigungsvoraussetzungen werden idR zu einer Beschleunigung der Genehmigung von Netzinfrastruktur und Erzeugungsanlagen führen. Wo sich Projektwerber in der Strategischen Umweltprüfung (SUP) intensiv beteiligen können (Trassenkorridor), kann das EABG eine Beschleunigung bewirken. In anderen Bereichen (Beschleunigungsgebiete der Bundesländer) sind Projektwerber weitgehend vom Verordnungsgeber abhängig (insb bei der Maßnahmengestaltung). In diesen Fällen könnten die Grobprüfungsverfahren langwierig und aufwendig werden. Das Gegenteil von gut ist hier gut gemeint.

