Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

Mario Mayr

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Die Umsatzsteuer ist eine komplexe und lebendige Materie. Zahlreiche Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Erlässe und Judikate sind zu beachten. Dieser Blogbeitrag behandelt einen wichtigen Punkt der Umsatzsteuer: den Vorsteuerabzug. Er erklärt, wie die Rechnung mit dem Vorsteuerabzug zusammenhängt.

Gehen Sie gemeinsam mit Mag. Mario Mayr, LL.M. (Experte und Richter am Bundesfinanzgericht) der Frage auf den Grund, in welchen Fällen der Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung möglich ist. Dafür muss zuerst ein Blick auf die wichtigsten Inhalte einer Rechnung geworfen werden. Zu guter Letzt schauen wir noch auf die Bedeutung von Rechnungsfehlern.

1. Inhalt der Rechnung

Der Besitz einer Rechnung gilt oft als Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Deswegen kommt der Rechnung im Bereich der Umsatzsteuer auch eine besonders wichtige Bedeutung zu.

Standard-Rechnungen müssen nach § 11 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich folgende Merkmale enthalten:

  • Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie
  • Namen und Anschrift des Abnehmers der Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro überschreitet, auch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Zeitraum der Leistung,
  • Entgelt und Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung,
  • Steuerbetrag in Euro,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende einmalige Nummer und
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden.

Eingangsrechnungen werden in der Regel penibel geprüft. In der Praxis führt das oft dazu, dass selbst bei kleineren Fehlern eine Rechnungsberichtigung vom Lieferanten eingefordert wird. Dies vielfach auch in Fällen, in denen eine Rechnung für den Vorsteuerabzug überhaupt nicht erforderlich wäre.

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2. Vorsteuerabzug ohne Rechnung

Das UStG verlangt in einigen Bereichen schon dem Grunde nach keine Rechnung für den Vorsteuerabzug. In den unter a bis c aufgezählten Fällen ist es für den Vorsteuerabzug nicht nur unschädlich, wenn die Rechnung inhaltliche Fehler aufweist.

Es wird für den Vorsteuerabzug überhaupt keine Rechnung benötigt. Daher ist es vielfach – aus Sicht des Vorsteuerabzugs – nicht erforderlich beim Lieferanten auf die Berichtigung der Rechnung zu dringen. Wird die Steuer nur aufgrund der Rechnung geschuldet, steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht zu (zu Erleichterungen durch die Finanzverwaltung siehe UStR 2000 Rz 1825).

Die übrigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bleiben natürlich unberührt.

a) Einfuhr

Nach § 12 Abs. 1 Z 2 UStG kann der Unternehmer die entrichtete bzw. auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, abziehen.

Der Besitz einer Rechnung ist dabei nicht gefordert. Eine Rechnung mit Ausweis der Einfuhrumsatzsteuer wird im Übrigen auch nicht ausgestellt.

b) Übergang der Steuerschuld

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 UStG kann der Unternehmer die im Rahmen des Übergangs der Steuerschuld (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e UStG) geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Auch hier setzt das Gesetz keinen Besitz einer Rechnung voraus. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es ebenfalls auch dann, wenn keine entsprechende Rechnung ausgestellt wird.

c) Innergemeinschaftlicher Erwerb

Nach Art. 12 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen abziehen.

Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 Z 1 UStG ist das Vorliegen einer Rechnung für den Abzug der Erwerbsteuer als Vorsteuer nicht erforderlich (UStR 2000 Rz 4057).

3. Rechnungsfehler bei Standard-Rechnungen

Auch bei Standard-Rechnungen muss nicht jeder Fehler (z. B. erkennbare Schreibfehler) zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.

In den UStR 2000 Rz 1802 ist hierzu vermerkt: „Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Das Recht auf Vorsteuerabzug darf in einem solchen Fall nicht verweigert werden, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.“

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