Für Sie nachgefragt: Inflationslinderungsgesetz, Geldwäsche- & Entgelttransparenzrichtlinie
Die größten Herausforderungen in Bezug auf die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, die 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie und das mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG): Wir haben drei Expert*innen aus den Bereichen, Arbeitsrecht, Immobilienrecht und den Finanzsektor um ihre Einschätzung gebeten. Lesen Sie, was Karolin Andréewitch-Wallner, Klaus Pfeiffer und Shahanaz Müller für 2026 prognostizieren.
ArbeitsrechtsexpertinKarolin Andréewitch-Wallner
Welche wesentlichen Änderungen bringt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie für österreichische Arbeitgeber?
Die konkrete innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bleibt noch abzuwarten, jedoch stehen bereits einige Punkte fest, die Änderungen für Arbeitgeber*innen bringen. Während des Bewerbungsprozesses werden Arbeitgeber*innen darauf achten müssen, nicht nach dem bisherigen Gehalt von Stellenwerbern zu fragen. Weiters werden sie bei aufrechten Dienstverhältnissen einer „Transparenzpflicht“ unterworfen. Sie müssen ihre Arbeitnehmer*innen zukünftig über die Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts laufend informieren.
Dies hat unaufgefordert zu erfolgen und die verwendeten Entgeltkriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. Arbeitnehmer*innen haben darüber hinaus ein Auskunftsrecht bezüglich ihrer individuellen Entgelthöhe sowie der durchschnittlichen Entgelthöhen von anderen Arbeitnehmer*innen, die „gleiche oder gleichwertige Arbeit“ verrichten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Außerdem können Arbeitgeber’innen, abhängig von ihrer Beschäftigtenanzahl, auch zur Berichterstattung über den Gender Pay Gap verpflichtet werden. Eine solche Verpflichtung ist ab 100 Beschäftigten vorgesehen und führt bei einer Entgeltdifferenz von mind. 5 % zu einer gemeinsamen Entgeltbewertung (mit den Arbeitnehmervertretern).
Mit welchen arbeitsrechtlichen und praktischen Herausforderungen rechnen Sie bei der Umsetzung der Richtlinie?
Die Transparenzpflicht der Arbeitgeber*innen und das hinzutretende Auskunftsrecht derArbeitnehmer*innen bringt die Herausforderung der Definition von gleicher und gleichwertiger Arbeit, sowie die Problematik der konsequenten Einteilung von Arbeitnehmer*innen in die richtigen Verwendungsgruppen. Damit die Bereitstellung der entgeltspezifischen Informationen möglich ist, müssen die Arbeitgeber*innen darüber hinaus auch objektive Bewertungssysteme einführen, Entgeltkriterien bestimmen und diese Informationen jederzeit abrufen können, was mit einem erhöhten Aufwand verbunden sein wird. Auch in Bezug auf die Berichterstattungspflicht und die gemeinsame Entgeltbewertung ist ein signifikanter organisatorischer Aufwand zu erwarten. Allerdings kann das Ausmaß des Aufwands abgefedert werden, wenn Arbeitgeber*innen sich schon jetzt auf die Umsetzung der Richtlinie bis Juni 2026 vorbereiten. Es ist empfehlenswert, Entlohnungskriterien und „gleichwertige Arbeit“ für Ihr Unternehmen zu definieren, sich auf zukünftige Auskunftsansprüche der Arbeitnehmer*innen vorzubereiten und interne Abläufe zu entwickeln.
Arbeitsrecht im Fokus
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Wohn- und Immobilienrechts-ExperteKlaus Pfeiffer
Was sind Ihre bisherigen Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (MILG)? Welche Herausforderun-gen oder Stolpersteine ergeben sich in der Praxis?
Mit 1.1.2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) in Kraft getreten, womit es im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) (i) zu einer Deckelung der vertraglichen Wertsicherung, (ii) einer Neuregelung der Befristungen in vom MRG erfassten Mietverträgen sowie (iii) einer Regelung von Rückforderungsansprüchen kommt. Darüber hinaus wurde im allgemeinen Zivilrecht der neue § 879a in das ABGB eingefügt, wonach bestimmte Indexierungen – auch für Mietverträge – als zulässig interpretiert werden.
Der Hauptteil des 5. MILG zur Indexierung, das sogenannte MieWeG, wurde die letzten Monate massiv kritisiert, da erneut ein Eingriff in bestehende Mietverhältnisse vorgenommen werden, ohne die Vermieterseite ausreichend zu hören. Gerade die für ältere Gebäude und Altbauten geforderte Dekarbonisierung rückt bei Eingriffen in den Mietzins in die Zukunft bzw ins Unmachbare. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ohnehin bereits sehr niedrigen Richtwert- und Kategoriemietzinse in der Wertsicherung weiter gedeckelt werden und damit noch mehr für leistbares Wohnen herhalten müssen, während gemeinnützige Mietverträge aus dem 5. MILG ausgenommen werden. Der Gesetzgeber legt zudem nur eine Deckelung einer vertraglichen Wertsicherung fest, keine Neuregelung, womit Parallelrechnungen (vertragliche Regelung vs. Gesetz) vorzunehmen sind, die die Arbeit der Hausverwaltungen verdoppeln. Gerade jene Unternehmen, deren Honorar vom Mietzins abhängig ist.
Gibt es Widerstand seitens der Vermieter*innen/Hausverwaltungen?
Vermietende kritisierten vor allem die massiven Eingriffe in bestehende Mietverhältnisse bei gedeckelten Mietzinsen (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins, Kategoriemietzins), da für diese die Indexierung noch stärker gedeckelt wurde. Dem gegenüber stehen laufend steigende Betriebskosten, die nicht immer an Mietende weiterverrechnet werden können, steigende Sanierungskosten der Vermietenden sowie ein erhöhter administrativer Aufwand der Vermietenden und/oder Hausverwaltungen. Parallelrechnungen, also der Vergleich zwischen den vertraglich vereinbarten und den ab 1.1.2026 zulässigen Indexierungen, stehen ebenfalls unter starker Kritik, da sie die Arbeit verdoppeln und gerade für private Vermietende nicht leicht zu berechnen sind. Aus rechtlicher Sicht wurde kritisiert, dass die Neuregelungen außerhalb des Mietrechtsgesetzes – im MieWeG sowie im ABGB – eingefügt wurden, womit das österreichische Mietrecht noch zersplitterter und intransparenter wurde.
Bis wann müssen Verträge/Indexierung angepasst sein? Was passiert bei Nicht-Einhalten der Frist?
Die Änderungen des 5. MILG gelten im Voll- und Teilanwendungsbereich ab 1.1.2026. Verträge müssen nicht angepasst werden, es sind also keine Nachträge erforderlich. Vermietende müssen jedoch einen Vergleich zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem ab 1.1.2026 gesetzlich zulässigen Mietzins anstellen und dürfen maximal den nach dem 5. MILG zustehenden Betrag vorschreiben. Ein solches System ist selbst bei den besten Mathematiker*innen fehleranfällig. Es ist generell mit einer verstärkten Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen und Gerichten zur Mietzinsüberprüfung zu rechnen. Erneut wird die Novellierung des Mietrechts an Gerichte ausgelagert; mittlerweile ist das Mietrecht ohnehin mehr Case Law, als geschriebenes Recht, nicht zuletzt aufgrund vieler Klauselentscheidungen der letzten beiden Jahrzehnte. Aufgrund der Rechtsunsicherheit wird der Trend zu befristeten Mietverträgen noch stärker werden, dies zum Nachteil der Mietenden.
Immobilien- und Wohnrecht
Rechtliche Sicherheit für den Wohnungsmarkt
Partner bei Deloitte Forensic Shahanaz Müller
Woraus besteht das neue EU-AML-Paket?
Das EU-AML-Paket umfasst vier zentrale Gesetzesakte:
• AML-Verordnung (EU) 2024/1624 (AML-VO): Die AML-VO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und enthält einheitliche Vorgaben zu Sorgfaltspflichten, Governance-Anforderungen sowie zur Organisation der AML-Funktion. Sie ist ab dem 10. Juli 2027 anwendbar.
• AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620: Mit dieser Verordnung wurde die europäische Aufsichtsbehörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) geschaffen. Diese hat ihre Tätigkeit im Jahr 2025 aufgenommen und wird künftig eine zentrale Rolle in der europäischen AML/CFT-Aufsicht einnehmen.
• 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6) 2024/1640: Die Richtlinie dient insbesondere der Stärkung der Behördenstruktur sowie der Verbesserung des Zugangs zu relevanten Informationen, etwa zu wirtschaftlichen Eigentümern. Sie ist bis Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen.
• Geldtransferverordnung (TFR) 2023/1113: Diese Verordnung regelt insbesondere die Transparenz von Krypto-Transfers und ist seit Dezember 2024 in Kraft.
Was ändert sich durch die AML-Verordnung (AML-VO)?
Mit der AML-VO wird erstmals ein einheitliches europäisches Regelwerk („Single Rule Book“) geschaffen. Daraus ergeben sich wesentliche Änderungen:
• Erweiterung des Kreises der Verpflichteten, u.a. auf bestimmte nicht-finanzielle Sektoren, wie Crowdfunding-Plattformen, Kreditvermittler oder Profi-Fußballvereine
• Integration gezielter finanzieller Sanktionen in den AML/CFT-Rahmen
• Anpassung von Schwellenwerten, etwa durch die Einführung einer EU-weiten Bargeldobergrenze von EUR 10.000
• Erhöhte Anforderungen an Governance und Organisation, insbesondere durch Fit-&-Proper-Vorgaben für AML-relevante Funktionen
• Anpassung von KYC-Vorgaben, z.B. Herabsetzen des Schwellenwerts bei wirtschaftlichen Eigentümern auf ≥25%, Einführen von einheitlichen Aktualisierungszyklen für niedrig-/mittel-Risikokunden von 5 Jahren
• Stärkere Konkretisierung der AML-VO durch technische Regulierungsstandards (RTS/ITS) und Leitlinien, die sukzessive veröffentlicht werden
Insgesamt führt die AML-VO zu einer deutlich stärkeren Standardisierung und Vergleichbarkeit der AML-Anforderungen innerhalb der EU. Für Österreich reduziert sich die Rolle des FM-GwG künftig im Wesentlichen auf ergänzende nationale Regelungen und die Ausgestaltung der Behördenstruktur.
Welche Rolle spielt die AMLA?
Die AMLA wird künftig sowohl direkte als auch indirekte Aufsichtsfunktionen wahrnehmen:
• Direkte Aufsicht über ausgewählte Hochrisiko-Institute ab 2028
• Indirekte Aufsicht über nationale Behörden im Sinne eines „Supervisor of the Supervisors“
Darüber hinaus ist bereits erkennbar, dass die Aufsicht zunehmend datengetrieben ausgestaltet wird. Initiativen wie die AMLA-Datenerhebung im März 2026 unterstreichen die Bedeutung strukturierter und auswertbarer Daten für die künftige Aufsichtspraxis.
Welche Herausforderungen ergeben sich für Unternehmen?
Mit dem Anwendungsbeginn am 10. Juli 2027 müssen neue Kunden unmittelbar nach den Vorgaben der AML-VO behandelt werden. Für Bestandskunden gelten Übergangsfristen, wodurch sich eine Parallelität alter und neuer Anforderungen ergibt.
Die wesentlichen Herausforderungen liegen insbesondere in folgenden Bereichen:
• Governance: Klare Rollenverteilung zwischen 1st und 2nd Line sowie stärkere Einbindung der Leitungsebene, um z.B. Aktualisierungen effizient durchzuführen
• Prozesse und Systeme: Anpassung bestehender Prozesse (z.B. Kundenaktualisierung, Risikoklassifizierung) sowie verstärkter Einsatz automatisierter Lösungen, um effektiv KYC-Informationen einzuholen bzw. zu überprüfen
• Datenmanagement: Sicherstellung der Verfügbarkeit, Qualität und nachvollziehbaren Auswertbarkeit von KYC-Daten
Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, frühzeitig mit einer strukturierten Transformation ihrer AML-Organisation zu beginnen, um die Anforderungen fristgerecht und effizient umzusetzen.
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